Im Verfahren auf Erteilung der Betriebserlaubnis werden Prüfungen anerkannt, die auf Grund harmonisierter Vorschriften nach § 19 Abs. 1 Satz 2 durchgeführt und bescheinigt worden sind.
§21b Anerkennung von Prüfungen auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
- sfw_Hendrik
- Geschlossen